Agenda e.V. Lohnsteuerhilfeverein

Satzung des Agenda e. V. Lohnsteuerhilfevereins
Änderung Beschlossen auf Mitgliederversammlung am 26. September 2013
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Agenda e.V.“ Lohnsteuerhilfeverein.
Er ist im Vereinsregister Berlin Charlottenburg eingetragen unter der Nummer 95VR20108Nz.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den
Verein, beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den
festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine
Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht
innerhalb von einem Monat so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins
bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des
Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang
schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für
etwaige Haftpflichtansprüche. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des
Vereins enthoben.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das
Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu
erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zu Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Der Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter
sozialen Gesichtspunkten abgestuft.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am
15. Januar eines jeden Jahres fällig.
Wird bei Eintritt in den Verein vom Mitglied die Anfertigung von Steuererklärungen für mehere Kalenderjahre
begehrt, so kann für jedes Kalenderjahr ein Jahresbeitrag eingefordert werden.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern zwei Monate
vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder
des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die
Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe des Zeitpunktes zu erfolgen.
Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die
Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der
Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des
geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

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(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung,
Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• Genehmigung der Beitragsordnung
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Tätigkeit für den Verein
(1) Die Tätigkeit des Vorstandes, von Bezirksleitern und Beratungsstellenleiter wird durch Dienstvertrag nach § 611 ff BGB
geregelt.
(2) Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die bei Wahrnehmung ihrer
Aufgaben entstanden sind, können nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen erstattet werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt
jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist
Einstimmigkeit erforderlich.
(4)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
• Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
• Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne
von § 14 der Satzung
• Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der
Mitgliederversammlung
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

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(5)
Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung
der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die
beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der
erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§14 Auflösung des Vereins. Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Vereinsvermögens gern. § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gern. § 26 Abs. 4 StBerG zu
beschließen.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Berlin.
§ 16 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

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